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[a-workx] GmbH


Argelsrieder Feld 1A
82234 Weßling

Deutschland

 

Phone +49 (0) 8153 984-550
Fax +49 (0) 8153 984-511
info@a-workx.com

 

 

 

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Aggregaten, deren Teilen sowie für Kostenvoranschläge durch die Firma a-workx GmbH

 

I. Auftragserteilung

 

Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. Der Auftrag ermächtigt die Firma a-workx GmbH, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

 

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

 

Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt die Firma a-workx GmbH im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchfü hrung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der bei der Firma a-workx GmbH ausliegenden Preislisten erfolgen. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kosten-voranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Die Firma a-workx GmbH ist an diesen Kosten-voranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Wird aufgrund des Kosten-voranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers ü berschritten werden. Wenn im Auftrags-schein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag, die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer angegeben werden.

 

III. Leistungs- und Lieferumfang

 

Die Firma a-workx GmbH behält sich vor, technischeÄnderungen an dem jeweiligen Liefergegenstand dann vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.Soweit der Auftragnehmer das Fahrzeug ins Ausland verbringt, dort benützt oder eine Zulassung hierfür begehrt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür von der Firma a-workx GmbH nicht zu schaffen.Die Einhaltung ausländischer Zulassungsbestimmungen gehört also nicht zum Liefer- und Leistungsumfang.

 

IV. Belehrung über das Erlöschen der Betriebserlaub nis und die Mitteilungspflicht

 

Der Auftraggeber wurde darüber informiert, dass bei Vornahme bestimmter Veränderungen am Fahrzeug, insbesondere bei Leistungs- und Drehmomentsteigerungen, sowie Aufhebung einer Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit, die Betriebserlaubnis des Fa hrzeuges grund-sätzlich erlischt. Für die weitere Zulassung im Straßenverke hr innerhalb der BRD bedarf es der Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nach §19 Abs. 2 Satz 3 StVZO i.V.m. § 21 StVZO. Technische Änderungen am Fahrzeug sind der Zulassungsstelle und der Versicherung mitzuteilen. Es ist jedoch ausschließlich Aufgabe des Auftraggebers, sich über die Genehmigungs-pflichtigkeit unserer Leistungen in ihrem jeweiligen Land, in welchem ihr Fahrzeug zugelassen ist und betrieben werden soll, vorab bei den entsprechenden Stellen zu informieren, und dort gegebenenfalls die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Für das Be stehen der Betriebserlaubnis an den von uns bearbeiteten Fahrzeugen und den hieraus resultierenden Folgen aus dem Erlöschen der Betrieb serlaubnis übernehmen wir keine Haftung.

 

V. Fertigstellung

 

Die Firma a-workx GmbH ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat die Firma a-workx GmbH unverzü glich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Hält die Firma a-workx GmbH bei Aufträgen, welche die Instandsetzung einesKraftfahrzeugs zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat die Firma a-workx GmbH nach ihrer Wahl dem Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen der F irma a-workx GmbH kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggebe r hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugss chadensersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Firma a-workx GmbH ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortli ch, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann die Firma a-workx GmbH statt der Zurverfügungstellung eines Ersatz-fahrzeugs oder de r Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstel lung entstandenen Verdienstausfall ersetzen. Wenn die Firma a-workx GmbH den Fertig-stellungstermin in Folge höherer Gewalt, Aufruhr, S treik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, insb esondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen,nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder zum Ersatz des in Ziffer IV. Nr. 3 genannten Verdienstausfalles. Die Firma a-workx GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original- oder Altteile) gehen in das Eigentum der a-workx GmbH über. Diese Regelung gilt nicht, w enn bei Auftragsannahme schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

VI. Abnahme

 

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb der Firma a-workx GmbH, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung und Übersendung der Rechnung abzuholen und die Firma a-workx GmbH ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeits-tage. Bei Abnahmeverzug kann die Firma a-workx GmbH eine Aufbewahrungsgebühr in Höhe von 100,00 € monatlich als ortsüblich berechnen. Der Auftragsgeg enstand kann nach Ermessen der Firma a-workx GmbH auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

VII. Berechnung des Auftrages

 

In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien oder Zubehör jeweils gesondert auszuwei sen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindl ichen Kosten-voranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. Die Berechnung des Tausch-preises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. Die Ums atzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens der a-workx GmbH , ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

 

VIII. Zahlung

 

Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Meldung der Ferti gstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – ohne Skonto oder sonstige

Nachlässe - zu leisten. Zahlungen sind bar, per ECKarte- am POS-Terminal oder durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Verein-barung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltu ngsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. Verzugszinsen werden mit 2 % p.A. ü ber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma a-workx GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Die Firma a-workx GmbH ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Soweit der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt des Vertra gsschlusses unbekannt ist, ist er zur Vorleistung des Kaufpreises inkl. der dafür eventuell anfallenden Mahngebühren verpflichtet. Bei Versendung von Einze lteilen an den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, die Nachnahmegebühren sowie die für die Versendung anfallenden Kosten zu bezahlen.

 

IX. Erweitertes Pfandrecht

 

Der Firma a-workx GmbH steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ers atzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sons tige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

X. Gewährleistung

 

Die Firma a-workx GmbH leistet für die in Auftrag g egebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaft en, jedoch unter Berücksichtigung von Ziffer 7 dieser Vorschrift, un berührt bleibt. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme gemeldet wird und gleichzeitig das Fahrzeug nicht mehr als 20.000 km Fahrleistung seit der genannten Abnahme innerhalb dieser zwölf Monate aufweist. Mängel sollen der Firma a-workx GmbH unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich an gezeigt und genau bezeichnet werden, bei persönlichen Anzeigen händigt die a-workx GmbH dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Firma a-workx GmbH behebt einen gewährleistungs-pflichtigen Mangel auf ihre Kosten in ihrem Betrieb. In folgenden Ausnahmenfällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Fachwerkstatt durchgeführt werden:

 

Wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 50 km vom Betrieb der Firma a-workx GmbH entfernt ist, sofern die Firma a-workx GmbH vorher zustimmt. Wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich die Firma a-workx GmbH hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu

unterrichten. Die Firma a-workx GmbH trägt die zumZwecke der Nachbesserungen erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermög en oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbe gehört, werden die Abschleppkosten von der Firma a-workx GmbH nicht übernommen. Die Firma a-workx GmbH weist ausdrückli ch darauf hin, dass die von ihr angebotenen und durchgeführten Arbeiten , Leistungen und Lieferungen zu einer Verminderung oder zum Erlösche n der vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftragebers gegenüber dem Verkäufer des Vertragsgegenstandes oder zur Verminderung bzw. zum Erlöschen der vertraglichen oder gesetzlichen Garan tieansprüche gegenüber dem Hersteller führen können. Der Auftraggeber aner kennt, dass diesbezüglich die Haftung der Firma a-workx GmbH au sdrücklich ausgeschlossen ist. Erfolgt in den Ausnahme-fällender Ziffer 3 die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung der Firma a-workx GmbH handelt und dass dieser ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten hat. Die Firma a-workx GmbH ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet, der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden. Wenn die Firma a -workx GmbH grob fahrlässig die Instandsetzung oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die Bestimmung von Absch nitt IV Ziffer 3 entsprechende Anwendung. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserun gsversuch unzumutbar ist, kann die Firma a-workx GmbH anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen. Leistungsangaben in KW, PS oder Nm könne n nur mit einer negativen Abweichung von 5 % der angegebenen Höchst leistung als zugesichert gelten aufgrund der hierfür jeweils unt erschiedlichen Leistungs-parameter wie Lufttemperatur, Luftdruck, Luftdichte sowie vom Auftraggeber verwendeten Treib-oder Schmierstoffen und dergleichen. Motorleistungssteigerungen sind im Regelfall nicht TÜV-eintragungsfähig. Der Betrieb eines solchermaßen modifizierten Fahrzeugs im Geltungsbereich der StVO erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Bei Fahrzeugen, die im Rahmen von Sport- oder Renneinsätzen, d.h. nicht imöffentlichen Verkehr,eingesetzt werden sowie für alle dabei verw endeten Teile ist die Gewährleistung der Firma a-workx GmbH ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für solche Sport- oder Rennveranstaltunge n, für die ausdrücklich die StVO oder ähnliche, ggf. auch ausländische Rechtsvorschriften, kraft vertraglicher Vereinbarung oder kraft Gesetzes Anwendung finden. Die Gewährleistung ist für jegliche für den Motorsport bestimmten Teile ausgeschlossen.

 

XI. Haftung

 

Die Firma a-workx GmbH haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genomm enen zusätzlichen Wageninhalt, soweit sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Dies gil t auch für etwaige Schäden, die im Zusammenhang mit einer Leistungsprüfung auf dem Prüfstand am Fahrzeug des Auftraggebers oder Teilen hiervon entstehen. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten oder anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung ge nommen sind, ist - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlosen. Soweit die Firma a-workx GmbH für Schäden und Verluste haftet, ist sie bei einer Schädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen. Ferner ist die Firma a-workx GmbH zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindest versicherungssumme für Personen-schäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich odergrob fahrlässig verursachten Schäden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Firma a-workx GmbH zusätzlich verpflichtet, nach ihrer Wahldem Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen der Firma a-workx GmbH kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder be i gewerblich genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Be i Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung des Wieder-besch affungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich einen Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Hierbei sind seitens der Firma a-workx GmbH bereits durchgeführte Leistungssteigerungen außer Betracht zu lassen, so dass sich die Vergleichbarkeit des Ersatzfahrzeugs auf den ursprü nglichen Serienzustand des in Auftrag gegebenen Fahrzeugs bezieht. Darüber hinaus wird Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftragsgebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma a-workx GmbH geleistet. Die Haftung bei Verzug der Firma a-workx GmbH ist abschließend in Abschnitt V geregelt. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Firm a a-workx GmbH haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Die Firma a-workx GmbH hat etwaigeSchäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in ihrer Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet,

Schäden und Verluste, für die Firma a-workx GmbH aufzukommen hat, dieser unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich an zuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die Firma a-workx GmbH die Haftung anerkennt, sind von ihr dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

 

XII. Eigentumsvorbehalt

 

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggrega te nicht wesentliche Bestandteile des

 

Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich dieFirma a-workx GmbH daher das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dies gilt insbesondere für Turbolader-Aggregate und damit im Zusammenhang stehende technische Teile wie Leitungen, Zusatzölkü hler, Ladeluftkühler oder sonstiges. Solange Eigentumsvorbehalt besteht, ist jede Eigentums-, Besitz-oder Gebrauchsüberlassung an die schriftliche Zusti mmung der Firma a-workx GmbH gebunden. Sollte der Kunde die Ware an Dritte veräußern, so gelten die ihm daraus erwachsenden Forderungen samt allen Nebenrechten so lange an die Firma a-workx GmbH abgetreten, bis die Firma a-workx GmbH mit sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vollständig befriedigt worden ist. Der Kunde ist auf Verlangen der Firma a-workx GmbH verpflichtet, die Abtretung seinen Käufern bekannt zu geben und der Firma a-workx GmbH die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu geben und U nterlagen auszuhändigen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, für den Fall einer Zwangsvollstreckung von dritter Seite auf die im Eigentumsvorbehalt stehende Ware das Vollstreckungsorgan über den Eigentumsvorb ehalt nachweislich aufzuklären und die Firma a-workx GmbH unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die genaue Bezeichnung des betreibenden Gläubigers, des Zwangs-vollstreckungsgerichts, des Aktenzeichens und des Datums des Zwangsvollstreckungsauftrags sowie die Höhe der zug rundeliegenden Forderung zu enthalten. Sämtliche außergerichtlicheund gerichtliche Kosten der in diesem Zusammenhang durchzuführenden Maßnahm en gehen zu Lasten des Kunden. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, so ist die Firma a-workx GmbH unbeschadet sonstiger Ansprüche unter Aufrechterhaltung des Vertrags berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen. Für diesen Fall ist die Firma a-workx GmbH nach vorheriger Terminbekanntgabe ohne weiteres im Einvernehmen berechtigt, diejenigen Räume des Kunden zu betreten, in denen sich die Ware befindet. Der Kunde garantiert ausdrücklich, dass e r der Firma a-workx GmbH für diesen Fall den Abtransport der Ware ermögliche n wird.ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird übereinstimme nd ausgeschlossen.

 

XIII. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

 

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t.)

 

Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, die Firma a-workx GmbH die für die Firma a-workx GmbH zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeugshandwerk anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis der Str eitpunkte erfolgen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

 

XIV. Gerichtsstand

 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der a-workx GmbH, also Starnberg bzw. München.

 

Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage erhebung nicht bekannt ist.

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